BOSCH CAR SERVICE-PARTNERBETRIEB

Freie Werkstatt in Jarmen

Unsere AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger (Auto-Kiel)

I. Vertragsabschluss

1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder dem Angebot des Erwerbers nicht innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Zugang des Angebots schriftlich widerspricht. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.


2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.


II. Kaufpreiszahlung:

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind (spätestens) bei Übergabe des Kaufgegenstands und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.


2. Die Zahlung des Kaufpreises kann in folgender Weise erfolgen:
o durch Banküberweisung: Der Kaufpreis muss zwei Werktage vor Fahrzeugübergabe auf dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben sein.
o durch Barauszahlung nach Absprache mit dem Verkäufer


III. Lieferung

1. Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, hat der Käufer das Fahrzeug am Geschäftssitz des Verkäufers in Jarmen abzuholen.


2. Kann der Käufer zum vereinbarten Termin der Fahrzeugübergabe nicht persönlich erscheinen, wird das Fahrzeug gegen Vorlage einer schriftlichen Vollmacht an den mit der Abholung Beauftragten übergeben.


3. Auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers liefert der Verkäufer den Kaufgegenstand durch ein Speditionsunternehmen innerhalb Deutschlands an die vom Verkäufer angegebene Anschrift. Die Transportkosten sind vom Käufer zu tragen. Eine Zustellung zum Kunden (Hauszustellung) erfolgt nur bei vorheriger Zahlung des vollständigen Kaufpreises.


4. Im Falle der Hauszustellung hat der Verkäufer mit der ordnungsgemäßen Übergabe des Fahrzeugs an den Spediteur seine Leistungspflicht im Verhältnis zum Käufer erfüllt. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für Beschädigung oder Untergang des Fahrzeugs während des Transportes.


5. Liefertermine und Lieferfristen werden unverbindlich vereinbart und sind schriftlich anzugeben. Die Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Wird die Ware über einen Dritten bezogen und sollte diese verspätet oder nicht eintreffen, so kann der Verkäufer dafür nicht haftbar gemacht werden.


6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziff. 1 und 2 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. Der Anspruch auf Schadenersatz bei Ausübung des Rücktritts ist ausgeschlossen.


IV. Abnahme des Kaufgegenstandes:

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 5 Werktagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.


2. Wird der Kaufgegenstand innerhalb 5 Tage nach Bereitstellung nicht bezahlt und abgeholt, ist der Verkäufer berechtigt vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz in Form von Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Ebenfalls können ab dem 5. Tag Standgebühren von EUR 15,- € (brutto) pro Tag in Rechnung gestellt werden. Wird die Ware verspätet abgeholt, kann der Verkäufer für evtl. Beschädigungen (Vandalismus, Diebstahl, Hagel) nicht haftbar gemacht werden, das Risiko liegt alleine beim Käufer und ist in diesem Fall von ihm entsprechend zu versichern.


V. Eigentumsvorbehalt:

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum vollständigen Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrags zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.


2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefs dem Verkäufer zu. Der Fahrzeugbrief wird dem Käufer grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung übergeben. Wird der Fahrzeugbrief vom Verkäufer vor Eingang der Kaufpreiszahlung zum Zwecke der Fahrzeugzulassung an die zuständige Zulassungsstelle gesandt, so bleibt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers am Fahrzeugbrief bestehen. Der Fahrzeugbrief darf in diesem Fall nur für die Ummeldung genutzt werden. Der Käufer ist nicht berechtigt, den Fahrzeugbrief in Besitz zu nehmen.


3. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung bestellt.


4. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.


5. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen, noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.


VI. Sachmängel:

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr nach Ablieferung des Kaufgegenstands an den Kunden.


2. Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.


3. Die Verkürzung der Verjährung gemäß Satz 1 bzw. der Ausschluss der Verjährung gemäß Satz 2 gilt nicht für die Haftung für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden und nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungshilfen gleich.


4. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt Folgendes:

  • Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen.
  • Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit Zustimmung des Verkäufers an den im dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstands nächstgelegenen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstands mehr als 50 km vom Verkäufer entfernt befindet.
  • Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
  • Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstands Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrags geltend machen.
  • Angaben zu KM-Laufleistung, Mängel- und Unfallfreiheit, soweit erfolgt, beziehen sich auf Angaben des Vorbesitzers und sind keine Zusicherungen. Das Fahrzeug wurde nicht auf eventuelle Vorschäden und / oder versteckte Mängel untersucht. Der Käufer akzeptiert den Zustand wie er ihn besichtigt und übernommen hat.

5. Alters- und laufleistungsbedingte Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen sowie Gebrauchsspuren, die auf einem der Fahrleistung und Art der Nutzung entsprechenden Gebrauch des Fahrzeugs beruhen, sind vertragsgemäß und keine Mängel im Rechtssinn.


VII. Haftung:

1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.


2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos unberührt.


3. Die Haftung wegen Lieferverzugs ist in Abschnitt III abschließend geregelt.


4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.


5. Es kann vorkommen, dass durch Übertragungen zu Börsen und anderen Medien sowie Preisauszeichnungen sich Fehler einschleichen. Der Käufer hat bei Abnahme der Ware, diese auf Konformität des Angebots, Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Insbesondere technische Daten, Zubehör und ausstattungsrelevante Teile. Wird der jeweilige Kaufgegenstand abgenommen, so wird dieser auch so in seiner Beschaffenheit akzeptiert. Spätere Reklamation, Wandlung oder Minderung jeglicher Art werden ausdrücklich ausgeschlossen.


VIII. Gerichtsstand:

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtstand der Sitz des Verkäufers.


2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebungen nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.


IX. Recht:

1. Die beteiligten Vertragsparteien verständigen sich darauf, dass das anwendbare Recht das Deutsche Recht ist.


XI. Schlussbestimmung

Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit der weiteren in den vorstehenden Bedingungen enthaltenen Klauseln. An die Stelle der unwirksamen Klauseln tritt eine Regelung, die dem Sinn und dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel soweit wie möglich entspricht.